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GrAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

GrAusbV Art. 8Inhalt von Teil 1

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

In forceOfficial text

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.