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GrAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

GrAusbV Art. 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

In forceOfficial text

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.