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GrAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

GrAusbV чл. 8Inhalt von Teil 1

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

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Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.