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GntVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV Art. 55Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums

Unterabschnitt 3 Modulprüfungen des Hauptstudiums

In forceOfficial text

(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(2) Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.