GntVDDVCSVDV ст. 55Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums
Unterabschnitt 3 Modulprüfungen des Hauptstudiums
(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(2) Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.