DE · GEIG
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
Contents
- Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
- Art. 3 An das Gebäude angrenzende Stellplätze
- Art. 4 Leitungsinfrastruktur
- Art. 5 Errichtung eines Ladepunktes
- Abschnitt 3 Zu errichtende Gebäude
- Art. 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
- Art. 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
- Abschnitt 4 Bestehende Gebäude
- Art. 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
- Art. 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
- Art. 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
- Abschnitt 5 Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen
- Art. 11 Gemischt genutzte Gebäude
- Art. 12 Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
- Art. 13 Unternehmererklärung
- Art. 14 Ausnahmen
- Abschnitt 6 Bußgeld- und Schlussvorschriften
- Art. 15 Bußgeldvorschriften
- Art. 16 Übergangsvorschriften
- Art. 17 Inkrafttreten