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Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität

Van kracht17 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
  2. Art. 1 Anwendungsbereich
  3. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  4. Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
  5. Art. 3 An das Gebäude angrenzende Stellplätze
  6. Art. 4 Leitungsinfrastruktur
  7. Art. 5 Errichtung eines Ladepunktes
  8. Abschnitt 3 Zu errichtende Gebäude
  9. Art. 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
  10. Art. 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
  11. Abschnitt 4 Bestehende Gebäude
  12. Art. 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
  13. Art. 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
  14. Art. 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
  15. Abschnitt 5 Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen
  16. Art. 11 Gemischt genutzte Gebäude
  17. Art. 12 Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
  18. Art. 13 Unternehmererklärung
  19. Art. 14 Ausnahmen
  20. Abschnitt 6 Bußgeld- und Schlussvorschriften
  21. Art. 15 Bußgeldvorschriften
  22. Art. 16 Übergangsvorschriften
  23. Art. 17 Inkrafttreten