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FPersV · Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

FPersV Art. 16Übermittlung von Daten an ausländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister

In forceOfficial text

Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister über Fahrerkarten und Werkstattkarten gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist 1.

für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,

2.

für Verkehrskontrollen,

3.

zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder

4.

zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.