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FPersV · Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

FPersV Art. 15Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister

In forceOfficial text

Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist 1.

für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,

2.

für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,

3.

für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,

4.

für die Verfolgung von Straftaten.