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Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats
Contents
- Art. 1 Zuständigkeit und Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
- Art. 4 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss
- Art. 5 Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
- Art. 6 Ermittlung eines Finanzkonglomerats
- Art. 7 Zugehörigkeit zur Finanzbranche
- Art. 8 Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
- Art. 9 Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
- Art. 10 Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat
- Art. 11 Feststellung eines Finanzkonglomerats
- Art. 12 Übergeordnetes Unternehmen
- Art. 13 Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung
- Art. 14 Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung
- Art. 15 Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung
- Art. 16 Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen
- Art. 17 Eigenmittelausstattung
- Art. 18 Berechnung der Eigenmittel
- Art. 19 Freistellung von den Eigenmittelanforderungen
- Art. 20 Festsetzung von Korrekturposten
- Art. 21 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
- Art. 22 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung
- Art. 23 Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen
- Art. 24 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen
- Art. 25 Besondere organisatorische Pflichten
- Art. 26 Prognoserechnungen
- Art. 27 Begründung von Unternehmensbeziehungen
- Art. 28 Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
- Art. 29 Auskünfte und Prüfungen
- Art. 30 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
- Art. 31 Sofortige Vollziehbarkeit
- Art. 32 Bußgeldvorschriften
- Art. 33 Übergangsvorschriften zu § 23