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Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

В сила33 членаТекстът е проверен на 24.10.2026

Съдържание

  1. чл. 1 Zuständigkeit und Anwendungsbereich
  2. чл. 2 Begriffsbestimmungen
  3. чл. 3 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
  4. чл. 4 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss
  5. чл. 5 Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
  6. чл. 6 Ermittlung eines Finanzkonglomerats
  7. чл. 7 Zugehörigkeit zur Finanzbranche
  8. чл. 8 Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
  9. чл. 9 Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
  10. чл. 10 Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat
  11. чл. 11 Feststellung eines Finanzkonglomerats
  12. чл. 12 Übergeordnetes Unternehmen
  13. чл. 13 Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung
  14. чл. 14 Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung
  15. чл. 15 Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung
  16. чл. 16 Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen
  17. чл. 17 Eigenmittelausstattung
  18. чл. 18 Berechnung der Eigenmittel
  19. чл. 19 Freistellung von den Eigenmittelanforderungen
  20. чл. 20 Festsetzung von Korrekturposten
  21. чл. 21 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
  22. чл. 22 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung
  23. чл. 23 Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen
  24. чл. 24 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen
  25. чл. 25 Besondere organisatorische Pflichten
  26. чл. 26 Prognoserechnungen
  27. чл. 27 Begründung von Unternehmensbeziehungen
  28. чл. 28 Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
  29. чл. 29 Auskünfte und Prüfungen
  30. чл. 30 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
  31. чл. 31 Sofortige Vollziehbarkeit
  32. чл. 32 Bußgeldvorschriften
  33. чл. 33 Übergangsvorschriften zu § 23