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Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats
Съдържание
- чл. 1 Zuständigkeit und Anwendungsbereich
- чл. 2 Begriffsbestimmungen
- чл. 3 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
- чл. 4 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss
- чл. 5 Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
- чл. 6 Ermittlung eines Finanzkonglomerats
- чл. 7 Zugehörigkeit zur Finanzbranche
- чл. 8 Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
- чл. 9 Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
- чл. 10 Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat
- чл. 11 Feststellung eines Finanzkonglomerats
- чл. 12 Übergeordnetes Unternehmen
- чл. 13 Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung
- чл. 14 Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung
- чл. 15 Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung
- чл. 16 Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen
- чл. 17 Eigenmittelausstattung
- чл. 18 Berechnung der Eigenmittel
- чл. 19 Freistellung von den Eigenmittelanforderungen
- чл. 20 Festsetzung von Korrekturposten
- чл. 21 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
- чл. 22 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung
- чл. 23 Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen
- чл. 24 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen
- чл. 25 Besondere organisatorische Pflichten
- чл. 26 Prognoserechnungen
- чл. 27 Begründung von Unternehmensbeziehungen
- чл. 28 Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
- чл. 29 Auskünfte und Prüfungen
- чл. 30 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
- чл. 31 Sofortige Vollziehbarkeit
- чл. 32 Bußgeldvorschriften
- чл. 33 Übergangsvorschriften zu § 23