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DBGrG · Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

DBGrG Art. 26Beteiligung an Sozialeinrichtungen, Anerkennung

Dritter Abschnitt Organisation, Wirtschaftsführung und -prüfung

In forceOfficial text

Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft hat spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Eintragung im Handelsregister gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen zu erklären, ob sie sich an der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B und an einzelnen der in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen oder Selbsthilfeeinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens beteiligt oder diese anerkennt.