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DBGrG · Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

DBGrG Art. 25Interne Gliederung

Dritter Abschnitt Organisation, Wirtschaftsführung und -prüfung

In forceOfficial text

Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.