DBGrG · Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
DBGrG Art. 26Beteiligung an Sozialeinrichtungen, Anerkennung
Dritter Abschnitt Organisation, Wirtschaftsführung und -prüfung
Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft hat spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Eintragung im Handelsregister gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen zu erklären, ob sie sich an der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B und an einzelnen der in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen oder Selbsthilfeeinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens beteiligt oder diese anerkennt.