DBGrG · Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
DBGrG чл. 25Interne Gliederung
Dritter Abschnitt Organisation, Wirtschaftsführung und -prüfung
Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.