DaTraGebV · Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung DaTraGebV Art. 5Höhe der Grundgebühr In forceOfficial text Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 4 000 Euro. ← Previous · Art. 4 Contents Art. 6 · Next →