DaTraGebV · Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung DaTraGebV чл. 5Höhe der Grundgebühr В силаОфициален текст Die Grundgebühr für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 4 000 Euro. ← Предишен · чл. 4 Съдържание чл. 6 · Следващ →