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BRiNV · Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

BRiNV Art. 2Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

In forceOfficial text

(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu 1.

einer richterlichen Nebentätigkeit,

2.

einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,

3.

soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.

(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.