BRiNV · Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
BRiNV ст. 2Heranziehung zu einer Nebentätigkeit
(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu 1.
einer richterlichen Nebentätigkeit,
2.
einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
3.
soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.