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BRiNV · Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

BRiNV чл. 2Heranziehung zu einer Nebentätigkeit

В силаОфициален текст

(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu 1.

einer richterlichen Nebentätigkeit,

2.

einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,

3.

soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.

(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.