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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Contents
- Abschnitt 1 Allgemeines
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Mutterschutz
- Art. 4 Stellenausschreibungspflicht
- Art. 5 Schwerbehinderte Menschen
- Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
- Art. 6 Gestaltung der Laufbahnen
- Art. 7 Erlangen der Laufbahnbefähigung
- Art. 8 Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung
- Art. 9 Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen
- Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste
- Art. 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation
- Art. 11 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren
- Art. 12 Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- Art. 13 Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung
- Art. 14 Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst
- Art. 15 Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst
- Art. 16 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
- Art. 17 Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst
- Art. 18 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
- Art. 19 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
- Art. 20 Laufbahnprüfung und sonstige Prüfungen
- Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen
- Art. 21 Allgemeine Regelungen
- Art. 22 Einfacher Dienst
- Art. 23 Mittlerer Dienst
- Art. 24 Gehobener Dienst
- Art. 25 Höherer Dienst
- Art. 26 Andere Bewerberinnen und Bewerber
- Unterabschnitt 4 Sonderregelungen
- Art. 27 Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes
- Art. 28 Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes
- Art. 29 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes
- Art. 30 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des höheren Dienstes
- Art. 31 Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst
- Art. 32 Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen
- Art. 33 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder sonstigen besonderen Qualifikationen
- Art. 34 Einstellung in ein Beförderungsamt
- Art. 35 Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie früheren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in ein Beförderungsamt
- Art. 36 Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
- Unterabschnitt 1 Probezeit
- Art. 37 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
- Art. 38 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
- Art. 39 Verlängerung der Probezeit
- Unterabschnitt 2 Beförderung
- Art. 40 Voraussetzungen einer Beförderung
- Art. 41 Auswahlentscheidungen
- Art. 42 Erprobungszeit
- Unterabschnitt 3 Aufstieg
- Art. 43 Voraussetzungen für den Aufstieg
- Art. 44 Auswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission
- Art. 45 Vorbereitungsdienste
- Art. 46 Fachspezifische Qualifizierungen
- Art. 47 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation
- Art. 48 Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn
- Art. 49 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
- Unterabschnitt 4 Sonstiges
- Art. 50 Laufbahnwechsel
- Art. 51 Wechsel von verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
- Art. 52 Wechsel von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
- Art. 53 Wechsel in eine Laufbahn des Bundes
- Art. 54 Internationale Verwendungen
- Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung
- Art. 55 Personalentwicklung
- Art. 56 Dienstliche Qualifizierung
- Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung
- Art. 57 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
- Art. 58 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
- Art. 59 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
- Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Art. 60 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
- Art. 61 Vorbereitungsdienste
- Art. 62 Beamtenverhältnis auf Probe
- Art. 63 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden
- Art. 64 Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik
- Art. 65 Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik