BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO ст. 14Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
Kapitel 14 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
1.
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf jeweils eine Länge von 67,00 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.
2.
Die Fahrrinnentiefe a)
entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,
b) b) beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.