DE · 5. BImSchV
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Contents
- Abschnitt 1 Bestellung von Beauftragten
- Art. 1 Pflicht zur Bestellung
- Art. 2 Mehrere Beauftragte
- Art. 3 Gemeinsamer Beauftragter
- Art. 4 Beauftragter für Konzerne
- Art. 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte
- Art. 6 Ausnahmen
- Abschnitt 2 Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
- Art. 7 Anforderungen an die Fachkunde
- Art. 8 Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
- Art. 9 Anforderungen an die Fortbildung
- Art. 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit
- Art. 10a Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
- Abschnitt 3 Schlußvorschriften
- Art. 11 Übergangsregelung
- Art. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten