DE · 5. BImSchV
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Содержание
- Abschnitt 1 Bestellung von Beauftragten
- ст. 1 Pflicht zur Bestellung
- ст. 2 Mehrere Beauftragte
- ст. 3 Gemeinsamer Beauftragter
- ст. 4 Beauftragter für Konzerne
- ст. 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte
- ст. 6 Ausnahmen
- Abschnitt 2 Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
- ст. 7 Anforderungen an die Fachkunde
- ст. 8 Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
- ст. 9 Anforderungen an die Fortbildung
- ст. 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit
- ст. 10a Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
- Abschnitt 3 Schlußvorschriften
- ст. 11 Übergangsregelung
- ст. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten