DE · 5. BImSchV
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Съдържание
- Abschnitt 1 Bestellung von Beauftragten
- чл. 1 Pflicht zur Bestellung
- чл. 2 Mehrere Beauftragte
- чл. 3 Gemeinsamer Beauftragter
- чл. 4 Beauftragter für Konzerne
- чл. 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte
- чл. 6 Ausnahmen
- Abschnitt 2 Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
- чл. 7 Anforderungen an die Fachkunde
- чл. 8 Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
- чл. 9 Anforderungen an die Fortbildung
- чл. 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit
- чл. 10a Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
- Abschnitt 3 Schlußvorschriften
- чл. 11 Übergangsregelung
- чл. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten