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BEHV · Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

BEHV Art. 42Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen

Unterabschnitt 7 Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen

In forceOfficial text

Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.