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BBesG · Bundesbesoldungsgesetz

BBesG Art. 50dVergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen

Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

In forceOfficial text

(1) Soldaten, für die besondere Alarmierungsverpflichtungen im Rahmen nationaler oder multinationaler Verpflichtungen gelten und für die eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Rückkehrverpflichtung zur Dienststelle angeordnet wurde, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 2. Mit der Vergütung sind alle zeitlichen und sonstigen Belastungen abgegolten, die durch die angeordnete ständige Erreichbarkeit und Rückkehrverpflichtung entstehen.

(2) Die Vergütung beträgt bei einer für einen vollen Monat angeordneten ständigen Erreichbarkeit mit Rückkehrzeiten zur Dienststelle 1.

unterhalb von zwei Stunden, 500 Euro,

2.

oberhalb von zwei Stunden bis zwölf Stunden, 300 Euro,

3.

oberhalb von zwölf Stunden bis 24 Stunden, 150 Euro,

4.

oberhalb von 24 Stunden bis 48 Stunden, 75 Euro.

Soweit die Anordnung nicht für volle Kalendermonate erfolgt, wird die Vergütung anteilig gewährt.