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BBesG · Bundesbesoldungsgesetz

BBesG Art. 10Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.