BBesG · Bundesbesoldungsgesetz
BBesG чл. 10Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.