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Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Contents
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- Art. 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen
- Abschnitt 1 Untersuchungspflichten
- Art. 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten
- Art. 5 Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten
- Art. 6 Beschränkte Klärschlammuntersuchung
- Abschnitt 2 Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
- Art. 7 Bodenbezogene Grenzwerte
- Art. 8 Klärschlammbezogene Grenzwerte
- Art. 9 Rückstellprobe
- Art. 10 Analysefehler und Messtoleranzen
- Art. 11 Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene
- Abschnitt 3 Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
- Art. 12 Abgabe von Klärschlamm
- Art. 13 Bereitstellung von Klärschlamm
- Art. 14 Auf- oder Einbringungsmenge
- Art. 15 Beschränkung der Klärschlammverwertung
- Abschnitt 4 Anzeige- und Lieferscheinverfahren
- Art. 16 Anzeigeverfahren
- Art. 17 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung
- Art. 18 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- Teil 3 Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung
- Art. 19 Regelmäßige Qualitätssicherung
- Abschnitt 1 Träger der Qualitätssicherung
- Art. 20 Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
- Art. 21 Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
- Art. 22 Sachverständige
- Art. 23 Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung
- Art. 24 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
- Art. 25 Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung
- Abschnitt 2 Qualitätszeichennehmer
- Art. 26 Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
- Art. 27 Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens
- Art. 28 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung
- Abschnitt 3 Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens
- Art. 29 Fortlaufende Überwachung
- Art. 30 Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung
- Art. 31 Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
- Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung
- Art. 32 Probenuntersuchung
- Art. 33 Unabhängige Untersuchungsstellen
- Art. 34 Registerführung
- Art. 35 Auf- oder Einbringungsplan
- Teil 5 Schlussbestimmungen
- Art. 36 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 37 Bereits erteilte Qualitätszeichen
- Art. 38 Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse
- Art. 39 Bestehende Untersuchungsstellen