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ZDG · Zivildienstgesetz 1986

§ 6a ZDG

Abschnitt IIa Abschnitt römisch zwei a Zivildienst

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst ist

1. als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und

2. in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1

zu leisten.

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar

1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und

2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.