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Dienstgradeverordnung-BMJ · Dienstgradeverordnung-BMJ

§ 4 Dienstgradeverordnung-BMJ

Dienstgrade bei der Verwendung im Ausland

In KraftAmtlicher Text

Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c oder W 2 im Justizressort gemäß § 1 KSE-BVG in der jeweils geltenden Fassung entsendet, so gilt Folgendes:

1. Die Beamtin oder der Beamte führt, sofern sich nicht aus § 2 eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt, für die Dauer der Entsendung

a) in der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsbezeichnung Abteilungsinspektor und

b) in der Verwendungsgruppe E 2b die Verwendungsbezeichnung Revierinspektor.

2. Abweichend von Z 1 kann der Bundesminister für Justiz auf Grund einer besonderen Verwendung der Beamtin oder des Beamten im Rahmen der Entsendung eine höhere Verwendungsbezeichnung zuerkennen.