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Dienstgradeverordnung-BMJ · Dienstgradeverordnung-BMJ

§ 5 Dienstgradeverordnung-BMJ

Dienstgrade bei der Verwendung im Ausland

In KraftAmtlicher Text

Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Dienstgrade geknüpft werden, ist bei den in den §§ 3 und 4 angeführten Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes von jenem Dienstgrad auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.