Dienstgradeverordnung-BMJ · Dienstgradeverordnung-BMJ
§ 2 Dienstgradeverordnung-BMJ
Dienstgrade in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c und W 2
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
1. in der Verwendungsgruppe E 2a:
Funktionsgruppe
Dienstgrad
Kurzbezeichnung
7
Chefinspektor
ChefInsp
6
Chefinspektor
ChefInsp
5
Kontrollinspektor
KontrInsp
4
Abteilungsinspektor
AbtInsp
3
Abteilungsinspektor
AbtInsp
2
Bezirksinspektor
BezInsp
1 ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren
Bezirksinspektor
BezInsp
1
Gruppeninspektor
GrInsp
Grundlaufbahn
Gruppeninspektor
GrInsp
2. in der Verwendungsgruppe E 2b:
Exekutivdienstzeit
Dienstgrad
Kurzbezeichnung
ab 20 Jahren
Gruppeninspektor
GrInsp
ab 6 bis 20 Jahren
Revierinspektor
RevInsp
bis 6 Jahre
Inspektor
Insp
3. in der Verwendungsgruppe E 2c:
Dienstgrad
Kurzbezeichnung
Aspirant
Asp
(2) Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten in Justizanstalten führen in Abweichung von Abs. 1 Z 1 den Dienstgrad der nächsthöheren Funktionsgruppe.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.