Dienstgradeverordnung-BMJ · Dienstgradeverordnung-BMJ
§ 1 Dienstgradeverordnung-BMJ
Dienstgrade in der Verwendungsgruppe E 1
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
Funktionsgruppe
Dienstgrad
Kurzbezeichnung
12
General
Gl
11
Generalmajor
GenMjr
10
Generalmajor
GenMjr
9
Brigadier
Bgdr
8
Oberst
Obst
7
Oberst
Obst
6
Oberstleutnant
Obstlt
5
Oberstleutnant
Obstlt
4
Major
Mjr
3
Hauptmann
Hptm
2
Oberleutnant
Oblt
1
Oberleutnant
Oblt
Grundlaufbahn
Leutnant
Lt
(2) Abweichend von den Dienstgraden nach Abs. 1 sind für Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamtinnen oder Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:
Verwendung
Dienstgrad
Leiterin oder Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz
General
Bundesinspizierende oder Bundesinspizierender der Justizanstalten
General
Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz
Brigadier (ab einer Exekutivdienstzeit von 25 Jahren Generalmajor)
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Strafvollzugsakademie
Oberst
Leiterin oder Leiter eines Ausbildungszentrums oder Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Strafvollzugsakademie
Major (ab einer Exekutivdienstzeit von 25 Jahren Oberstleutnant)
Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 6
Oberstleutnant (ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren Oberst)
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Justizanstalt
Major (ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren Oberstleutnant)
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter einer Justizanstalt
Major (ab einer Exekutivdienstzeit von 25 Jahren Oberstleutnant)
Departmentleiterin oder Departmentleiter einer Justizanstalt
Hauptmann (ab einer Exekutivdienstzeit von 25 Jahren Major)