ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
§ 19 ISBGVertretung durch die Finanzprokuratur
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Die Stiftung ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.