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ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

§ 12 ISBGStiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer

2. Abschnitt Innovationsstiftung für Bildung

In KraftAmtlicher Text

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

(1) Das Aufsichtsorgan (§ 13) hat im Sinne des § 19 Abs. 3 BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.