ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
§ 12 ISBGStiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer
2. Abschnitt Innovationsstiftung für Bildung
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
(1) Das Aufsichtsorgan (§ 13) hat im Sinne des § 19 Abs. 3 BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.
(2) Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.