ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
§ 18 ISBGAuflösung der Stiftung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
Die Stiftung kann nur
1. durch Bundesgesetz oder
2. wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 erfüllt sind,
aufgelöst werden.