VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
§ 26 VerwGesG 2016Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen
4. Abschnitt Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten
(1) Selbst nach Einräumung ausschließlicher Rechte an die Verwertungsgesellschaft bleibt der Rechteinhaber nach Maßgabe der von der Verwertungsgesellschaft hiefür vorgesehenen Bedingungen berechtigt, anderen zu gestatten, seine Werke oder Schutzgegenstände nicht-kommerziell zu nutzen.
(2) Die Mitgliederhauptversammlung einer Verwertungsgesellschaft hat die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festzulegen. Sie sind in die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge aufzunehmen.