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VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

§ 28 VerwGesG 2016Informationsverpflichtungen vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags

4. Abschnitt Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten

In KraftAmtlicher Text

(1) Verwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.

(2) Ferner haben sie Rechteinhaber vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufzuklären.