VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
§ 89 VerwGesG 2016Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung
10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.