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VerwGesG 2016 · Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

§ 89 VerwGesG 2016Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung

10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.