ExSV 2015 · Explosionsschutzverordnung 2015
§ 6 ExSV 2015Freier Warenverkehr
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Produkten, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen weder verboten, beschränkt, noch behindert werden.