ExSV 2015 · Explosionsschutzverordnung 2015
§ 5 ExSV 2015Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Produkte müssen die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang II erfüllen, die unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung auf sie anwendbar sind.