§ 12 Ausbau des institutionellen KinderbetreuGeltungsdauer
Artikel 12
1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.
2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016 ).
3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 6 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Verweist auf
Zitiert von
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 0
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 1
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 2
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 3
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 4
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 5
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 6
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 7
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 8
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 9
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 10
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 11
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 13
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 5
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 6