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Ausbau des institutionellen Kinderbetreu · Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

§ 7 Ausbau des institutionellen KinderbetreuAnpassung von Gesetzen

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus der elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Höchstanzahl an Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01