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Ausbau des institutionellen Kinderbetreu · Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

§ 10 Ausbau des institutionellen KinderbetreuWeiterentwicklung der Kinderbildung und -betreuung

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Die Vertragsparteien kommen überein, über die Weiterentwicklung der Qualität der elementaren Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen (bundeseinheitlicher Qualitätsrahmen) zu beraten und bis längstens 31. März 2018 eine Einigung anzustreben. Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, über die Fortführung der Kostenbeteiligung des Bundes für den weiteren Ausbau der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Ausweitung des kostenlosen und verpflichtenden Kindergartenbesuchs bis längstens 31. August 2018 eine Einigung anzustreben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-01-01