SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 10 SchiffAVLeitern
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitern nur benutzt werden, wenn sie sicher aufgestellt oder befestigt sind.
SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitern nur benutzt werden, wenn sie sicher aufgestellt oder befestigt sind.