SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 39 SchiffAVBegehen von Einstiegsluken und Eingängen
Warneinrichtung
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Einstiegsluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht begangen werden.