SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 38 SchiffAVVerstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern
Warneinrichtung
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder nur durch mechanisch wirkende Einrichtungen angehoben und abgesenkt werden. Die Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.