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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 39 SchiffAVBegehen von Einstiegsluken und Eingängen

Warneinrichtung

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Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Einstiegsluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht begangen werden.